Arbeits- und Aufenthaltsrecht im Ausland
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sind Unionsbürger. Sie benötigen in den anderen EU-Mitgliedsstaaten für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.
Arbeiten in Ungarn
Aufenthaltsrecht
In den ersten drei Monaten steht deutschen Staatsbürgern in Ungarn ein Aufenthaltsrecht zu. Während dieser drei Monate müssen sie ihren Aufenthalt bei den zuständigen ungarischen Behörden nicht anmelden. Für einen Aufenthalt, der die Dauer von drei Monaten überscheitet, besteht eine Meldepflicht. Spätestens am 93. Tag nach der Einreise zu einem dauerhaften Aufenthalt ist dieser, unter Mitteilung der personenbezogenen Daten, beim Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft anzumelden.
Arbeiten in Ungarn
Seit dem 1. Januar 2008 brauchen deutsche Arbeitnehmer in Ungarn keine Arbeitserlaubnis mehr. Der ungarische Arbeitgeber muss lediglich eine Mitteilung an das örtlich zuständige Arbeitsamt abgeben.
Arbeiten in Deutschland
Aufenthaltsrecht
Den Unionsbürgern wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht von der zuständigen Melde-/Ausländerbehörde ausgestellt. Sie müssen jedoch während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einen Pass oder anerkannten Passersatz besitzen.







