Mehrwertsteuer-Rückerstattung
Ausländische Unternehmen, die in Ungarn beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen Mehrwertsteuer (ungarisch: "ÁFA") entrichten, können sich diese auf Antrag vom ungarischen Finanzamt (APEH) erstatten lassen.
Unsere Dienstleistung
Die DUIHK prüft die einzureichenden Rechnungen und Unterlagen auf Erstattungsfähigkeit, bereitet den Erstattungsantrag vor und reicht ihn beim Finanzamt ein. Wir wickeln den Schriftverkehr mit der ungarischen Finanzverwaltung ab und überprüfen erforderlichenfalls die Bescheide der Finanzbehörde.
Wer ist antragsberechtigt?
Zur Mehrwertsteuer-Rückerstattung berechtigt sind alle Unternehmen, die
- in Deutschland oder in anderen EU-Staaten umsatzsteuerlich registriert sind,
- in Ungarn über keinen Geschäftssitz, keine Zweigniederlassung oder eine sonstige umsatzsteuerliche Betriebsstätte verfügen,
- im Vergütungszeitraum keine in Ungarn mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze getätigt haben.
Drittländer
- Sofern Sie auch in anderen Ländern erstattungsfähige Umsatzsteuern gezahlt haben, können wir über das weltweite Netz deutscher Auslandshandelskammern die Rückerstattung organisieren.
Erstattungsfähige Leistungen
Grundsätzlich werden alle in Ungarn entstandenen umsatzsteuer-belasteten Aufwendungen berücksichtigt. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, wie z.B. PKW-, Lebensmittel- und Bewirtungskosten, Taxiquittungen, Park- und Mautgebühren oder Telekommunikationsleistungen.
Tipp: Originalrechnungen und -belege sollten Sie grundsätzlich nur per Einschreiben oder Kurier versenden!
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