Die Sozialabgabe in Höhe von 13 % gestaltet sich gemäß der Verordnung wie folgt:
Die betroffenen Arbeitgeber
a) im Jahr 2025 die Sozialabgabe auf der Grundlage des Mindestlohns für das Jahr 2024,
b) im Jahr 2026 die Sozialabgabe auf der Grundlage des Mindestlohns für das Jahr 2025
c) im Jahr 2027 die Sozialabgabe auf der Grundlage des Mindestlohns für das Jahr 2026
zu entrichten.
Gesetzesgrundlage: Regierungsverordnung Nr. 1198/2025. (VI. 16.) über die Subventionierung der Sozialabgaben im Zusammenhang mit der Erhöhung des Mindestlohns