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Änderung der Sozialbeitragssteuer auf den Mindestlohn

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Gemäß der am 16. Juni 2025 veröffentlichten Regierungsverordnung müssen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, die den Mindestlohn erhalten, die Sozialabgaben drei Jahre lang nicht auf der Grundlage des aktuellen Jahres, sondern auf der Grundlage des Mindestlohns des Vorjahres zahlen.

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pixabay.com / pixabay.com/tomfield

Die Sozialabgabe in Höhe von 13 % gestaltet sich gemäß der Verordnung wie folgt:

Die betroffenen Arbeitgeber

a) im Jahr 2025 die Sozialabgabe auf der Grundlage des Mindestlohns für das Jahr 2024,

b) im Jahr 2026 die Sozialabgabe auf der Grundlage des Mindestlohns für das Jahr 2025

c) im Jahr 2027 die Sozialabgabe auf der Grundlage des Mindestlohns für das Jahr 2026

zu entrichten.

 

Gesetzesgrundlage: Regierungsverordnung Nr. 1198/2025. (VI. 16.) über die Subventionierung der Sozialabgaben im Zusammenhang mit der Erhöhung des Mindestlohns

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