4.1 Die Kammer ist verpflichtet, die im Einzelvertrag bestimmten Aufgaben zu erfüllen und die dort vorgesehenen Dienstleistungen zu erbringen. Sie hat den Auftraggeber im Rahmen ihrer Tätigkeit über wesentliche Umstände im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags sowie über deren Änderungen zu informieren. |
4.2 Die Kammer erbringt ihre Dienstleistungen mit der fachlich gebotenen Sorgfalt. Sie übernimmt keine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs, zum Abschluss eines Vertrags, zum Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung, zum Erlass einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung oder zur Herbeiführung eines sonstigen konkreten Ergebnisses, sofern die Parteien nicht im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren. |
4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Kammer die für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die Kammer über jede Änderung der übermittelten Daten, Informationen und Unterlagen unverzüglich zu informieren. Bei Verzögerungen, unvollständiger oder fehlerhafter Bereitstellung von Daten durch den Auftraggeber verlängert sich die Leistungsfrist der Kammer automatisch um die Dauer der Verzögerung. Die Kammer ist berechtigt, den hieraus resultierenden zusätzlichen Zeitaufwand sowie nachgewiesene Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. |
4.4 Die Kammer darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber übermittelten Informationen und Unterlagen vertrauen und ist nicht verpflichtet, deren Inhalt oder Richtigkeit zu überprüfen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Kammer sich auf die ihr mündlich oder schriftlich zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen stützen und davon ausgehen darf, dass sämtliche vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und Unterlagen richtig, wahrheitsgemäß, vollständig und nicht irreführend sind. Die Kammer haftet daher nicht für Fehler oder Schäden, die daraus resultieren, dass die bereitgestellten Daten, Informationen und/oder Unterlagen unvollständig, unrichtig oder nicht aktuell sind. |
4.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Unterstützung der Leistungserbringung mindestens eine Ansprechperson zu benennen und die Kammer schriftlich über deren Namen, Funktion und Kontaktdaten sowie über etwaige Änderungen dieser Angaben zu informieren. Der Auftraggeber hat ferner sicherzustellen, dass die benannte Ansprechperson berechtigt und ausreichend vorbereitet ist, die für die Leistungserbringung erforderlichen Abstimmungen, Auskünfte und – soweit erforderlich – technischen Klarstellungen vorzunehmen, und dass sie der Kammer sämtliche für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Daten, Informationen, Unterlagen, Materialien sowie sonstige Mitwirkung zur Verfügung stellt. |
4.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kammer über sämtliche Änderungen oder beabsichtigten Änderungen zu informieren, die Auswirkungen auf die Beratungsleistungen haben können, damit deren Auswirkungen angemessen bewertet werden können. |
4.7 Sämtliche vertraglichen Leistungen der Kammer sind ausschließlich zur Nutzung durch den Auftraggeber und ausschließlich zur Erreichung der im Einzelvertrag festgelegten Zwecke bestimmt. Der Auftraggeber darf die im Rahmen der Dienstleistungen erstellten Ergebnisse und Informationen oder Teile davon Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kammer weitergeben. |
4.8 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass die Kammer zur Erfüllung des Vertrags auch ohne gesonderte Vereinbarung Dritte hinzuziehen darf. Der Auftraggeber nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Kammer berechtigt ist, sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen an die in diesem Absatz genannten Dritten weiterzugeben bzw. ihnen den Zugang hierzu zu ermöglichen, sofern der betreffende Dritte eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß den Bestimmungen dieses Dokuments übernimmt. |
4.9 Soweit in einer Angelegenheit im Zusammenhang mit dem der Kammer erteilten Auftrag über dessen Umfang hinaus, jedoch damit zusammenhängend, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder eines anderen Beraters erforderlich ist, wird die Kammer den Auftraggeber hierauf hinweisen und gegebenenfalls eine Empfehlung hinsichtlich der Person des Rechtsanwalts oder eines anderen Beraters aussprechen. Den Auftrag für die anwaltliche oder sonstige Beratungsleistung erteilt der Auftraggeber in diesen Fällen unmittelbar dem tätig werdenden Rechtsanwalt bzw. anderen Berater. Die Kammer schließt jede Haftung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts oder eines anderen Beraters auch dann aus, wenn der Auftraggeber die Person des tätig werdenden Rechtsanwalts oder anderen Beraters auf Empfehlung der Kammer ausgewählt hat. |