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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die von der Deutsch-Ungarischen Industrie- und Handelskammer erbrachten Dienstleistungen.

I. Einleitung

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die von der Deutsch-Ungarischen Industrie- und Handelskammer (1024 Budapest, Lövőház u. 30.) erbrachten Dienstleistungen.

 

1.2 Die Bestimmungen der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung (nachfolgend: „Vertrag“) ergeben sich aus dem individuellen Vertrag, einschließlich des von der Kammer schriftlich abgegebenen Angebots und dessen schriftlicher Annahme durch den Auftraggeber (nachfolgend gemeinsam: „Einzelvertrag“), sowie aus den vorliegenden AGB.

 

1.3 Soweit eine Bestimmung des Einzelvertrags von diesen AGB abweicht, geht die Bestimmung des Einzelvertrags vor.

II. Zustandekommen des Vertrags

2.1 Auf Anfrage des Auftraggebers unterbreitet die Kammer ein schriftliches Preis- bzw. Dienstleistungsangebot, das insbesondere den Gegenstand, den Umfang und die Vergütung der Dienstleistung sowie – soweit relevant – die Leistungsfrist und sonstige wesentliche Bedingungen enthält. Das Angebot der Kammer ist für den darin bestimmten Zeitraum, mangels einer solchen Bestimmung für 15 Tage ab dessen Übermittlung an den Auftraggeber gültig.

 

2.2 Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot der Kammer schriftlich annimmt. Als Annahmeerklärung des Auftraggebers gilt insbesondere die eindeutige Annahme des Angebots per E-Mail, die Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars des Angebots oder die Unterzeichnung des Einzelvertrags.

 

2.3 Eine vom Angebot abweichende, unter einer Bedingung abgegebene oder Ergänzungen enthaltende Annahmeerklärung des Auftraggebers gilt als neues Angebot. Der Vertrag kommt in diesem Fall nur zustande, wenn die Kammer dieses Angebot schriftlich annimmt.

 

2.4 Die Kammer ist nicht verpflichtet, mit der Erbringung der Dienstleistung vor Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers zu beginnen. Beginnt die Kammer ausnahmsweise auf Wunsch des Auftraggebers bereits vor der schriftlichen Annahme des Angebots mit der Leistungserbringung, kommt der Vertrag zu den in dem Angebot der Kammer enthaltenen Bedingungen zustande.

 

2.5 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie von der Kammer schriftlich bestätigt werden.

 

III. Gegenstand des Vertrags

3.1 Die Kammer verpflichtet sich, für den Auftraggeber Dienstleistungen zur Förderung der deutsch-ungarischen Wirtschaftsbeziehungen entsprechend dessen im Einzelvertrag festgelegten besonderen Bedürfnissen zu erbringen.

 

3.2 Die konkreten Aufgaben der Kammer, die zu erreichenden Ziele sowie die einzuhaltenden Fristen werden im Einzelvertrag festgelegt.

IV. Rechte und Pflichten der Parteien

4.1 Die Kammer ist verpflichtet, die im Einzelvertrag bestimmten Aufgaben zu erfüllen und die dort vorgesehenen Dienstleistungen zu erbringen. Sie hat den Auftraggeber im Rahmen ihrer Tätigkeit über wesentliche Umstände im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags sowie über deren Änderungen zu informieren.

 

4.2 Die Kammer erbringt ihre Dienstleistungen mit der fachlich gebotenen Sorgfalt. Sie übernimmt keine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs, zum Abschluss eines Vertrags, zum Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung, zum Erlass einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung oder zur Herbeiführung eines sonstigen konkreten Ergebnisses, sofern die Parteien nicht im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren.

 

4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Kammer die für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die Kammer über jede Änderung der übermittelten Daten, Informationen und Unterlagen unverzüglich zu informieren. Bei Verzögerungen, unvollständiger oder fehlerhafter Bereitstellung von Daten durch den Auftraggeber verlängert sich die Leistungsfrist der Kammer automatisch um die Dauer der Verzögerung. Die Kammer ist berechtigt, den hieraus resultierenden zusätzlichen Zeitaufwand sowie nachgewiesene Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

 

4.4 Die Kammer darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber übermittelten Informationen und Unterlagen vertrauen und ist nicht verpflichtet, deren Inhalt oder Richtigkeit zu überprüfen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Kammer sich auf die ihr mündlich oder schriftlich zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen stützen und davon ausgehen darf, dass sämtliche vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und Unterlagen richtig, wahrheitsgemäß, vollständig und nicht irreführend sind. Die Kammer haftet daher nicht für Fehler oder Schäden, die daraus resultieren, dass die bereitgestellten Daten, Informationen und/oder Unterlagen unvollständig, unrichtig oder nicht aktuell sind.

 

4.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Unterstützung der Leistungserbringung mindestens eine Ansprechperson zu benennen und die Kammer schriftlich über deren Namen, Funktion und Kontaktdaten sowie über etwaige Änderungen dieser Angaben zu informieren. Der Auftraggeber hat ferner sicherzustellen, dass die benannte Ansprechperson berechtigt und ausreichend vorbereitet ist, die für die Leistungserbringung erforderlichen Abstimmungen, Auskünfte und – soweit erforderlich – technischen Klarstellungen vorzunehmen, und dass sie der Kammer sämtliche für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Daten, Informationen, Unterlagen, Materialien sowie sonstige Mitwirkung zur Verfügung stellt.

 

4.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kammer über sämtliche Änderungen oder beabsichtigten Änderungen zu informieren, die Auswirkungen auf die Beratungsleistungen haben können, damit deren Auswirkungen angemessen bewertet werden können.

 

4.7 Sämtliche vertraglichen Leistungen der Kammer sind ausschließlich zur Nutzung durch den Auftraggeber und ausschließlich zur Erreichung der im Einzelvertrag festgelegten Zwecke bestimmt. Der Auftraggeber darf die im Rahmen der Dienstleistungen erstellten Ergebnisse und Informationen oder Teile davon Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kammer weitergeben.

4.8 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass die Kammer zur Erfüllung des Vertrags auch ohne gesonderte Vereinbarung Dritte hinzuziehen darf. Der Auftraggeber nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Kammer berechtigt ist, sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen an die in diesem Absatz genannten Dritten weiterzugeben bzw. ihnen den Zugang hierzu zu ermöglichen, sofern der betreffende Dritte eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß den Bestimmungen dieses Dokuments übernimmt.

4.9 Soweit in einer Angelegenheit im Zusammenhang mit dem der Kammer erteilten Auftrag über dessen Umfang hinaus, jedoch damit zusammenhängend, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder eines anderen Beraters erforderlich ist, wird die Kammer den Auftraggeber hierauf hinweisen und gegebenenfalls eine Empfehlung hinsichtlich der Person des Rechtsanwalts oder eines anderen Beraters aussprechen. Den Auftrag für die anwaltliche oder sonstige Beratungsleistung erteilt der Auftraggeber in diesen Fällen unmittelbar dem tätig werdenden Rechtsanwalt bzw. anderen Berater. Die Kammer schließt jede Haftung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts oder eines anderen Beraters auch dann aus, wenn der Auftraggeber die Person des tätig werdenden Rechtsanwalts oder anderen Beraters auf Empfehlung der Kammer ausgewählt hat.

V. Elektronische Kommunikation

5.1 Die elektronische Datenübertragung kann weder als zuverlässig noch als viren- oder fehlerfrei angesehen werden. Auf diese Weise übermittelte Informationen können während der Übertragung von Unbefugten erlangt und missbräuchlich verwendet werden, verloren gehen oder zerstört werden, verspätet oder unvollständig eingehen oder in sonstiger Weise in Schädigungsabsicht beeinflusst werden. Die Parteien vereinbaren, vor der elektronischen Übermittlung von Informationen die im Handelsverkehr verfügbaren wirksamsten Programme gegen die bekanntesten Arten von Viren einzusetzen. Zugleich erkennen die Parteien an, dass trotz des Einsatzes solcher Programme keine Gewähr dafür besteht, dass die Übertragung nicht durch die genannten Risiken beeinträchtigt wird.

5.2 Die Parteien sind sich dieser Risiken bewusst und erklären sich damit einverstanden, bei der Durchführung des Vertrags untereinander elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden. Jede Partei ist für den Schutz ihrer eigenen Systeme und Interessen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation verantwortlich. Soweit gesetzlich zulässig, haftet keine Partei gegenüber der anderen, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Fehler, Schäden, Verluste oder Versäumnisse, die sich aus der elektronischen Übermittlung von Informationen zwischen den Parteien oder aus dem Vertrauen auf diese Art der Datenübertragung ergeben.

 

5.3 Die E-Mail-Adressen der Parteien für die Kommunikation sind im Einzelvertrag angegeben. Die Parteien sind verpflichtet, die jeweils andere Partei über jede Änderung ihrer E-Mail-Adresse unverzüglich schriftlich zu informieren.

VI. Vergütung

6.1 Die Höhe der der Kammer zustehenden Vergütung bzw. die Art ihrer Berechnung wird im Einzelvertrag festgelegt. Die vertraglich vereinbarte Vergütung und die Zahlungsbedingungen gelten als Geschäftsgeheimnisse. Die im Angebot angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer).

 

6.2 Sofern im Einzelvertrag nichts anderes bestimmt ist, umfasst die Vergütung ausschließlich die Gegenleistung für die von der Kammer erbrachten Dienstleistungen, nicht jedoch die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung anfallenden Auslagen (z. B. Übersetzungskosten, Übernachtungskosten sowie Kosten für Reisen innerhalb Ungarns und ins Ausland). Die Kammer streckt solche im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entstehenden Auslagen vor, ist jedoch berechtigt, diese Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

 

6.3 Der Vergütungsanspruch hängt weder vom Eintritt eines gegebenenfalls angestrebten Erfolgs noch von der tatsächlichen Durchführung eines vorgeschlagenen Geschäfts ab.

 

6.4 Bei Beendigung des Vertrags aus welchem Grund auch immer ist die Kammer berechtigt, die anteilige Vergütung für die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Dienstleistungen sowie die Erstattung ihrer bis dahin entstandenen und im Interesse des Auftraggebers angefallenen Kosten zu verlangen.

 

6.5 Die Kammer stellt die Rechnung gemäß den Bestimmungen des Einzelvertrags in HUF oder EUR aus. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Zahlungspflicht in der Währung der Rechnung zu erfüllen.

6.6 Die Vergütung ist innerhalb von 15 Tagen ab Zugang der Rechnung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen gemäß dem ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch sowie – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen – die gesetzliche Beitreibungskostenpauschale zu zahlen.

 

6.7 Bei Zahlungsverzug ist die Kammer berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungspflichten durch den Auftraggeber zurückzubehalten. Während der Dauer des Zahlungsverzugs sind die für die Kammer geltenden Leistungsfristen gehemmt.

 

6.8 Ergeben sich gegenüber den im Einzelvertrag vereinbarten Dienstleistungen zusätzliche Anforderungen oder Änderungen, die den vereinbarten Umfang der Aufgaben, den Zeitplan oder die Bedingungen der Leistungserbringung betreffen und einen zusätzlichen Zeitaufwand verursachen, sind diese abzugrenzen. Die Parteien haben in diesem Fall die weitere Leistungserbringung sowie die Höhe der hierfür anfallenden zusätzlichen Vergütung schriftlich zu vereinbaren.

 

VII. Haftung

Die vollständige Schadensersatzhaftung der Kammer für Schäden aus einer Vertragsverletzung ist – mit Ausnahme vorsätzlich verursachter Schäden sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf die Höhe der der Kammer aufgrund des jeweiligen Einzelvertrags zustehenden Nettovergütung begrenzt. Die Kammer haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden sowie für Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber, es sei denn, die Kammer hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

 

VIII. Übertragung des Vertrags

Keine Partei ist berechtigt, Rechte aus dem Vertrag ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei auf Dritte zu übertragen oder Dritten abzutreten.

IX. Datenschutz

9.1 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Bestimmungen des ungarischen Gesetzes über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Informationsfreiheit (Infotv.). Die Parteien legen im Einzelvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung fest, in welcher datenschutzrechtlichen Rolle sie im Hinblick auf die jeweilige Datenverarbeitung tätig werden.

 

9.2 Der Auftraggeber erklärt hiermit, dass er sämtliche personenbezogenen Daten, die er der Kammer übermittelt, selbst rechtmäßig verarbeitet und berechtigt ist, diese an die Kammer weiterzugeben.

X. Vertraulichkeit

10.1 Die Parteien erklären und nehmen zur Kenntnis, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag gegenseitig bekannt gewordenen geschäftlichen, finanziellen, technischen und die Geschäftsbeziehungen betreffenden Daten, Informationen, Unterlagen und Kenntnisse – einschließlich des Inhalts des Einzelvertrags – als Geschäftsgeheimnisse gelten. Sie dürfen diese Dritten nicht zugänglich machen und haben sie sorgfältig vertraulich zu behandeln.

 

10.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung dieses Vertrags fort.

 

10.3 Bei Verletzung der Vertraulichkeitspflicht finden die im ungarischen Gesetz Nr. LIV von 2018 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vorgesehenen Rechtsfolgen Anwendung.

 

10.4 Keine Bestimmung dieses Vertrags hindert die Kammer daran, sämtliche anonymisierten Kenntnisse und Erfahrungen zu nutzen, die sie im Rahmen der Durchführung des Vertrags erlangt.

10.5 Keine Partei darf den Namen, die Marke, das Kennzeichen, das Logo, die Geschäftsbezeichnung oder sonstige Unternehmenskennzeichen der anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung verwenden.

XI. Laufzeit und Beendigung des Vertrags

11.1 Der Einzelvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die Parteien bzw. mit der schriftlichen Bestätigung gemäß Ziffer 2.2 oder mit Beginn der Leistungserbringung in Kraft.

 

11.2 Der Vertrag wird für die im Einzelvertrag festgelegte Dauer geschlossen; fehlt eine solche Festlegung, gilt er bis zur vollständigen Erfüllung der Aufgabe.

 

11.3 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen, wenn gegen die andere Partei rechtskräftig ein Insolvenz-, Liquidations- oder Zwangslöschungsverfahren angeordnet wird oder wenn die andere Partei eine wesentliche Verpflichtung aus dem Vertrag verletzt und die Vertragsverletzung nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung einstellt bzw. behebt.

 

11.4 Sonst kann jede Partei den Vertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen kündigen. Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nach Zugang der Kündigung.

11.5 Änderungen dieser AGB gelten für Einzelverträge, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen werden. Auf bereits geschlossene Einzelverträge finden solche Änderungen nur Anwendung, wenn der Auftraggeber ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

XII. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit, Unanwendbarkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen des Einzelvertrags, dieser AGB oder sonstiger zwischen den Parteien geschlossener Vereinbarungen berührt die Wirksamkeit oder Anwendbarkeit des Vertrags im Übrigen nicht. An die Stelle der beanstandeten Bestimmung tritt eine wirksame, anwendbare und durchführbare Regelung, die dem mit der beanstandeten Bestimmung von den Parteien verfolgten Zweck möglichst nahekommt.

XIII. Schriftform und Zustellungsregelungen

13.1 Die Parteien können ihre schriftlichen Erklärungen mit Rechtswirkung an den jeweils im Handelsregister eingetragenen aktuellen Sitz der anderen Partei sowie an die im Einzelvertrag angegebene Post- oder E-Mail-Adresse richten. Als schriftliche Erklärung gilt auch eine von den im Einzelvertrag angegebenen oder von den Parteien schriftlich mitgeteilten E-Mail-Adressen versandte E-Mail, sofern der Inhalt der Erklärung und die Person des Erklärenden eindeutig identifizierbar sind.

13.2 Eine per E-Mail übermittelte Erklärung gilt an dem Tag als zugestellt, an dem sie erfolgreich an den E-Mail-Server des Empfängers übermittelt wurde, hilfsweise am ersten Werktag nach ihrer Absendung, sofern der Absender nicht innerhalb von 24 Stunden nach Versendung der Nachricht eine automatische oder sonstige Fehlermeldung erhält, die auf eine fehlgeschlagene Zustellung hinweist. Im Streitfall können die Aufbewahrung der E-Mail in ihrer ursprünglichen elektronischen Form, ihre vollständigen Header-Daten, die Protokolldaten des E-Mail-Systems des Absenders sowie – soweit verfügbar – eine Zustellbestätigung des E-Mail-Servers des Empfängers als Nachweis für die Absendung und die Umstände dienen, auf denen die Zustellungsfiktion beruht.

 

13.3 Eine Kündigung, eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung, eine Zahlungsaufforderung oder eine auf Änderung des Vertrags gerichtete Erklärung ist von den Parteien sowohl per E-Mail als auch gleichzeitig mindestens per Einschreiben oder durch einen Kurierdienst zu übermitteln.

 

13.4 Schriftliche Sendungen in Papierform gelten gegenüber der anderen Partei wie folgt als zugegangen:

a) bei persönlicher Zustellung sofort, an dem auf der Empfangsbestätigung – die auch in einer Kopie der übergebenen Urkunde bestehen kann, auf der die empfangende Partei den Erhalt durch ihre Unterschrift bestätigt – angegebenen Tag; oder

b) bei Zustellung durch einen Kurierdienst an dem auf dem vom Kurierdienst verwendeten Formular als Zustellzeitpunkt angegebenen Tag; oder

c) bei Zustellung als Einschreiben mit Rückschein an dem auf dem an den Absender zurückgesandten Rückschein als Zustellzeitpunkt angegebenen Tag bzw., wenn sich der Zustellzeitpunkt anhand des zurückgesandten Rückscheins nicht eindeutig feststellen lässt, am Tag des Rückeingangs des Rückscheins beim Absender. Wird eine als Einschreiben mit Rückschein versandte Mitteilung mit dem Vermerk „nicht abgeholt“, „Empfänger unbekannt verzogen“, „verzogen, kein Nachsendeauftrag“, „Anschrift unzureichend“ oder einem sonstigen vergleichbaren Vermerk an den Absender zurückgesandt und ist auf der Sendung die vorstehend mitgeteilte Anschrift des Empfängers angegeben, gilt die Mitteilung am fünften Werktag nach ihrer Aufgabe zur Post als zugestellt;

d) bei Zustellung als Einschreiben ohne Rückschein am fünften Werktag nach Aufgabe zur Post; 

e) verweigert die empfangende Partei die Annahme einer nach den Unterpunkten a) bis c) übermittelten Mitteilung, gilt die Mitteilung am Tag der Annahmeverweigerung als zugegangen.

XIV. Geistiges Eigentum

Soweit die Kammer im Rahmen der Vertragserfüllung geistige Schöpfungen erstellt, stehen die daran bestehenden Rechte der Kammer zu. Hinsichtlich der im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten und dem Auftraggeber übergebenen Arbeitsergebnisse erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene interne Geschäftszwecke.

 

XV. Schlussbestimmungen

15.1 Der von den Parteien geschlossene Vertrag bildet zusammen mit seinen Anlagen und Änderungen sowie diesen AGB die gesamte zwischen den Parteien bestehende Vertragsbeziehung.

15.2 Änderungen und die Beendigung des Vertrags bedürfen der Schriftform. Änderungen werden wirksam, wenn sie von beiden Parteien schriftlich angenommen wurden; abweichende Bestimmungen des Einzelvertrags bleiben unberührt.

15.3 Für alle im Vertrag nicht geregelten Fragen gilt ungarisches Recht, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

15.4 Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der Kammer.

15.5 Der Einzelvertrag und diese AGB werden in ungarischer und deutscher Sprache erstellt. Die ungarische und die deutsche Fassung sind gleichwertig. Bei Abweichungen, Auslegungsunsicherheiten oder Widersprüchen zwischen den beiden Sprachfassungen ist die deutsche Fassung maßgebend.

 

15.6 Die Parteien werden Streitigkeiten aus dem Vertrag zunächst einvernehmlich beizulegen versuchen. Kommt eine einvernehmliche Beilegung nicht zustande, vereinbaren die Parteien – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz der Kammer zuständigen ordentlichen Gerichts.