Änderung der Sozialbeitragssteuer auf den Mindestlohn
Gemäß der am 16. Juni 2025 veröffentlichten Regierungsverordnung müssen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, die den Mindestlohn erhalten, die Sozialabgaben drei Jahre lang nicht auf der Grundlage des aktuellen Jahres, sondern auf der Grundlage des Mindestlohns des Vorjahres zahlen.